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THEMEN IM ÜBERBLICK

1.    Kein Zwang zum Urlaub!
2.    Alles über Gleitzeit, Fenstertage, Ruhezeiten...
3.    Steuerermässigung für den Weg zur Arbeit
4.    Kind und Beruf vereinbaren - Recht auf Elternteilzeit
5.    AMS muss Kinderbetreuungspflichten berücksichtigen
6.    Vereinbarkeit von Beruf und Familie vor
       Unternehmerinteressen 

 

Kein Zwang zum Urlaub!
ArbeitnehmerInnen haben grundsätzlich pro Urlaubsjahr Anspruch auf mindestens 5 Wochen Urlaub. Das entspricht 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche. Grundsätzlich muss der Urlaub mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Dabei ist auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Vor allem die zwangsweise Verordnung von Urlaub ist nicht erlaubt.

Um Probleme schon im Vorfeld zu vermeiden, drei wichtige Tipps:

*) Vereinbaren Sie Ihren Urlaub rechtzeitig und möglichst schriftlich - unter Angabe des genauen Datums

*) Niemand darf auf Urlaub geschickt werden, wenn er gar nicht will. Wenn Sie Ihr Chef gegen Ihren Willen zu einem Urlaub vergattern will, erklären Sie sich schriftlich arbeitsbereit. Damit dokumentieren Sie, dass Sie mit einem Urlaubsverbrauch nicht einverstanden sind.

*) Ein einseitiger Rücktritt vom vereinbarten Urlaub ist nur aus wichtigen Gründen möglich, das gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für das Unternehmen. So ist zB eine Grippewelle mit vielen Krankenständen kein Grund, dass ein Beschäftigter gehindert wird, seinen vereinbarten Urlaub anzutreten. Da es in diesem Zusammenhang jedoch immer auf die konkreten Umstände ankommt, ist eine Rechtsberatung empfehlenswert.


Der Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Danach ist gesetzlich weder ein Verbrauch noch eine finanzielle Abgeltung vorgesehen. Beim Urlaubsverbrauch wird der aktuell angetretene Urlaub immer auf den ältesten Resturlaub angerechnet bzw. von diesem abgezogen. Die Verjährung kann daher erst eintreten, wenn drei Jahre lang überhaupt kein Urlaub verbraucht wurde.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie Ihren Urlaub richtig vereinbart haben, sowie bei sonstigen Fragen und Problemen helfen die AK-Arbeitsrechtsexperten gerne weiter.

 

Alles über Gleitzeit, Fenstertage, Ruhezeiten und Dienstverhinderungen
Wie wird Arbeitszeit definiert? Wie viele Pausen stehen zu und was gilt bei der Gleitzeit? Muss ich Fenstertage einarbeiten? Antworten auf diese Fragen und mehr über wichtige Bestimmungen rund um die Arbeitszeit erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Arbeiterkammer und auf der Website der AKNÖ http://noe.arbeiterkammer.at/www-643.html

 

Steuerermässigung für den Weg zur Arbeit
ArbeitnehmerInnen, die weiter entfernt von der Arbeitsstelle wohnen oder denen die Benützung von Massenverkehrsmittel nicht zumutbar ist, steht unter gewissen Voraussetzungen (Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte, Fahrtdauer) entweder die "kleine" oder die "große" Pendlerpauschale zu.

Die Pauschale verringert den Betrag, für den Sie Lohnsteuer zahlen. Sie steht allerdingsnur dann zu, wenn die Fahrtstrecke an mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurückgelegt wird.

Alles rund um die Pendlerpauschale erfahren Sie auf der Website der NÖ Arbeiterkammer: http://noe.arbeiterkammer.at/www-643.html

 

Kind und Beruf vereinbaren - Recht auf Elternteilzeit
Seit 1. Juli 2004 gibt es ein Recht auf Elternteilzeit. Anspruch haben aber nur Mütter und Väter, die seit 3 Jahren im selben Betrieb beschäftigt sind (inkl. Lehr- und Karenzzeiten), die in Betrieben mit mindestens 20 Beschäftigten (inkl. Lehrlinge) arbeiten und sich am 1. Juli 2004 in Karenz oder Teilzeit befanden oder deren Kinder nach dem 30. Juni 2004 zur Welt gekommen sind.

Die Elternteilzeit muss schriftlich vereinbart werden, die Interessen von ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn müssenberücksichtigt werden. Kommt es zu keiner Einigung, kann ein Vertreter der Arbeiterkammer beigezogen werden. Die Elternteilzeit kann bis zum 7. Geburtstag des Kindes dauern.

In kleineren Betrieben oder bei kürzerer Beschäftigung kann mit dem Arbeitgeber eine "Freiwillige Vereinbarung über Elternteilzeit" abgeschlossen werden. Beschäftigte in Elternteilzeit genießen Kündigungsschutz. Vor einer Vereinbarung informieren Sie sich zur Sicherheit bei Ihrer zuständigen Arbeiterkammer. Kinder und Job dürfen kein Widerspruch sein. Die neu überarbeitete Broschüre "Kind und Beruf" kann gratis in der GPA-Bundesfrauenabteilung bei Sabine Kössler, Tel. 01 / 313 93 - 432 oder unter frauen@gpa.at bestellt werden.

 

AMS muss Kinderbetreuungspflichten berücksichtigen
Immer wieder melden sich bei der Arbeiterkammer Kundinnen des Arbeitsmarktservice, die sich nicht ausreichend darüber informiert fühlen, dass das AMS auf Kinderbetreuungspflichten Rücksicht nehmen muss. So wurde zB die Mutter von zwei Kindern bei zwei vom AMS vermittelten Stellen abgelehnt, weil sie jeden Dienstag um 11 Uhr mit ihrem älteren Kind - es ist behindert - zu einer Therapie muss.

Deshalb wurde ihr der Notstandshilfe-Bezug gestrichen, weil sie "so nicht vermittelbar" sei. Erst später erfuhr sie, dass ihre Kinderbetreuungspflicht berücksichtigt werden hätte müssen! Trotz Bemühungen der Arbeiterkammer bekam sie die Notstandshilfe nicht nachbezahlt!

Achten Sie darauf, nicht nur allgemeine Floskeln wie "gesundheitliche Einschränkungen" oder "Kinderbetreuung" anzuführen. Es muss konkret aufgelistet werden, welche Tätigkeiten nicht verrichtet werden können und für welchen Zeitraum keine Kinderbetreuung verfügbar ist.

 

Vereinbarkeit von Beruf und Familie vor Unternehmerinteressen
Seit 2004 haben Eltern gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach der Karenz. Auf dieses Recht pochte eine Beschäftigte mit Erfolg: Laut Gerichtsurteil muss das Unternehmen die Teilzeitregelung so gestalten, dass das Kind trotz Karenz-Ende nach den Anforderungen der Mutter betreut werden kann.

Als Begründung für diese Entscheidung gab das Gericht an, dass die Elternteilzeitregelung ja genau deshalb eingeführt wurde, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern.

Eltern müssen nicht immer gleich in Elternteilzeit gehen, um Beruf und Familie leichter vereinbaren zu können. Oft genügt eine andere Lage der Arbeitszeit (zB von 8 bis 16.30 Uhr statt von 7 bis 15.30 Uhr wegen Kindergartenöffnungszeiten).

Auf Änderung der Lage der Arbeitszeit haben Sie bis zum 7. Ge-burtstag des Kindes genauso ein Recht wie auf Teilzeit.

Voraussetzung: Sie arbeiten schon 3 Jahre im Betrieb und die Firma hat mehr als 20 Beschäftigte. Der Kündigungsschutz besteht längstens bis 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag. Auch wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind, können Sie mit der Firma eine Veränderung Ihrer Arbeitszeit vereinbaren, bei Ablehnung kann Ihr Wunsch aber nur klagsweise durchgesetzt werden. Informieren Sie sich vorher bei Ihrer zuständigen Arbeiterkammer.

 

Falls Sie Informationen für Alleinerziehende per Mail erhalten wollen, bitten wir um die Bekanntgabe Ihrer Mailadresse an birgit.posch@graz-seckau.at

 


 
8010 Graz
Kirchengasse 4
T: 0316 8041 898
E-Mail

ÖPA
Österreichische Plattform für Alleinerziehende - Interessenvertretung für allein erziehende und getrennte Mütter/ Väter und ihre Kinder
Rainbows
RAINBOWS-Gruppen für Kinder und Jugendliche nach Trennung/Scheidung der Eltern oder bei Tod naher Bezugspersonen.
Familienreferat
Bildung, Begleitung und Beratung für Eltern, Jugendliche und Familien in allen Formen
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